Beratungseinheiten / Leistungen / Honorarsätze
Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" bzw. "Psychotherapeutin" dürfen in Österreich nur Personen führen, die eine den Anforderungen des Bundesministeriums entsprechende Ausbildung absolviert haben. Diese Anforderungen sind im Psychotherapiegesetz festgelegt.
Kennenlernen
Ich biete ein unverbindliches Erstgespräch zum Kennenlernen. Das Erstgespräch verpflichtet Sie nicht weitere Coaching-, Beratungs- oder Therapiestunden bei mir zu nehmen. Es dient dem gegenseitigen Kennenlernen und bietet Ihnen die Möglichkeit festzustellen, ob Sie sich im Gespräch mit mir sicher und verstanden fühlen. Ich werde Fragen nach Ihren Anliegen und Beweggründen für die Therapie/Beratung/Coaching stellen und darüber, welches Ziel Sie durch unsere gemeinsame Arbeit erreichen möchten.
Honorar
Eine Teilrefundierung meines Honorars durch die zuständige Krankenkasse, z.B. ÖGK - Österreichische Gesundheitskasse (ehemalige Gebietskrankenkasse wie WGKK), KFA, BVAEB usw. ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gerne werde ich Sie dabei unterstützen.
Bei Absage von vereinbarten Terminen 24 h vor dem Termin fallen keine Kosten an.
Verschwiegenheitspflicht
Psychotherapeuten sind gemäß §15 PthG zur uneingeschränkten Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten Geheimnisse verpflichtet, und zwar gegenüber allen Dritten einschließlich Ehegatten, Lebensgefährten, aber auch privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Behörden oder Sozialversicherungsträgern (§15 PthG). Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und nach Abschluss der Psychotherapie. Es auch nicht möglich, dass Patienten selbst die Schweigepflicht der Psychotherapeuten aufheben. Das ist sehr wichtig, denn damit können Dritte, wie z.B. Verwandte, auch nicht durch etwaiges Drängen oder Druckausübung auf Patienten eine Aufhebung erreichen, sodass die Bestimmung zum Schutz und zur Entlastung der Patienten beiträgt. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann nur dann entschuldbar sein, wenn dadurch in einer Notlage bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ein unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewendet kann. Das Psychotherapiegesetz ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise das Berufsgeheimnis der Ärzte (§ 26 Ärztegesetz).